Gesetze / Binnenschifffahrtskostenverordnung
BinSchKostV 2002§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.